Satzung
§1 Name des Vereins
Name des Vereins ist „Sieben-Katzenleben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Sieben-Katzenleben e.V.“.
Sitz des Vereins ist 44799 Bochum, Wiemelhauser Str. 370. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet mit dem 31.12.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Tierschutz im In- und Ausland.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vermittlung notleidender Tiere an fachlich und persönlich geeignete Personen
Weitere Zwecke des Vereins sind: Tierschutzprojekte zu fördern und durchzuführen; Tierquälerei, Tiermisshandlung, Tiermissbrauch und Vernachlässigung zu verhindern; Verbesserung der Standards in Tierheimen für eine artgerechte Haltung; Förderung des Tierschutzgedankens in der Öffentlichkeit; Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: aktive persönliche Hilfe, sowie durch finanzielle Unterstützung oder Sachzuwendungen; durch Aufklärung der Bevölkerung über den Lebensstand von Tieren im Ausland, sowie Kooperation mit geeigneten Partnern.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
a) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person
werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über den
schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die
Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres möglich.
aa) Fördermitglieder
Für Fördermitglieder gilt a) entsprechend. Fördermitglieder
verfügen über kein Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung. Sie
leisten keine aktive Vereinsarbeit.
b) Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Halbjährliche Zahlung ist
möglich.
bb) Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder
Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder beträgt mindestens die
Höhe des Jahresbeitrages der aktiven Vereinsmitglieder.
Halbjährliche Zahlung ist möglich. Bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz dritter Mahnung kann der Vorstand das betreffende
Mitglied bei einstimmiger Entscheidung aus dem Verein ausschließen. Bei
groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitgliedes beschließen.
§5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wenn es gesetzlich gestattet ist, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliederversammlung auch virtuell durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn.
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
b) mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer Protokoll geführt. Dieses muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
e) Die Tagesordnung
f) Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h)Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig, allerdings ist die Übertragung des Stimmrechtes auf Nichtmitglieder unzulässig. Auf jede Person können höchstens 2 Stimmen übertragen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Wahlen werden per einfachem Handzeichen geführt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sobald mindestens ein Mitglied es wünscht, erfolgt geheime Wahl. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§6 Organe des Vereins/Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
Der Verein wird bis auf folgende Ausnahmen gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Ausnahmen: Die Vertretung gegenüber Finanzbehörden und Kommunalbehörden erfolgt durch ein Vorstandsmitglied alleine.
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
§7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Der vetretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
-erster Vorsitzender
-zweiter Vorsitzender
-Kassenwart
Der nicht vertretungsberechtigte Beirat besteht aus:
-Beirat für Tierschutzangelegenheiten
-Beirat für die Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, wird seine Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: Tiere in Not Chemnitz e.V., Johannes-Dick-Straße 3-5, 09123 Chemnitz, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§10 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung. Beschlossen am 20.02.2010 in Hünfelden-Dauborn, die Gründungsmitglieder.